§ 1 Lieferung, Qualität, Preise usw.
a) Bei allen Lieferungen (auch bei frachtfreier Lieferung) geht die Transportgefahr in dem
Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn oder dem
Frachtführer oder bei Versendung in eigenen Fahrzeugen, seinem Fahrpersonal ausliefert.
b) Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen
Gebinden das auf dem Abgangslager durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte
Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am
Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen am Tankwagen festgestellt wurde.
c) Entladungs- und sonstige Kosten, die neben der Fracht erhoben werden, sind vom Käufer
zu bezahlen.
d) Für die Einhaltung von Lieferfristen wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes
vereinbart ist.
e) Analysedaten, Angaben über Farbe und Geruch sowie überlassene Proben bieten nur
unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware.
f) Etwaige Beanstandungen der Qualität müssen unverzüglich nach Feststellung der Mängel,
spätestens 14 Tage nach Anlieferung, schriftlich geltend gemacht werden. Sie können nur
anerkannt werden, wenn sich bei dem Käufer ein zur Nachprüfung der Beanstandung durch den
Verkäufer mengenmäßig ausreichender und unvermischter Rest der gelieferten Ware befindet.
Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung des Kaufpreises.
g) Bei höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen außerhalb des
Einflussbereiches des Verkäufers (z.B. Krieg, kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Sperrung der
normalen Schifffahrtswege oder sonstige Verzögerungen in der Beförderung, mangelnde
Rohstoffzufuhr, Betriebsstörungen, Streiks), die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich
erschweren, kann der Verkäufer für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken,
einstellen oder vom Vertrag zurücktreten. Führen Ereignisse der vorerwähnten
Art zu einer
wesentlichen Erhöhung der Gestehungskosten des Verkäufers, so kann er den Preis entsprechend
erhöhen oder, wenn der Käufer die Preiserhöhung ablehnen sollte, vom Vertrag zurücktreten.
h) Sollte die verkaufte Ware bis zur Lieferung mit öffentlichen Abgaben (insbesondere Zöllen,
Mineralölsteuer, Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer), belastet werden oder
sollten sich die der Preisvereinbarung zugrunde liegenden öffentlichen Abgaben bis zur Lieferung
erhöhen, so ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt.
Dies gilt auch für eine Erhöhung der mit dem Preis abgegoltenen Nebenkosten (z.B. Frachten).
§ 2 Eigentumsvorbehalt
Erst nach endgültiger Bezahlung der Ware geht das Eigentum an ihr auf den Käufer über. Der
Käufer darf die Ware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr veräußern und nicht an Dritte
verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Weiterverkauf der Ware geht die
Kaufpreis-
forderung des Käufers sicherungshalber auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem
Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen. Bei Zahlungsverzug des Käufers
ist der Verkäufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Für den Fall der
Ver-
mischung der gelieferten Ware mit eigenen Warenbeständen des Käufers überträgt er schon
jetzt ein Eigentums-/Miteigentumsrecht an den vermischten Beständen auf den Verkäufer und
verpflichtet sich, diese mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.
§ 3 Zahlungsbedingungen
a) Der Rechnungsbetrag ist, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, unverzüglich nach
Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Nach Fälligkeit werden, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Rechte des Verkäufers, Verzugszinsen in handelsüblicher Höhe berechnet.
b) Die Hergabe eines Wechsels oder Schecks durch den Käufer gilt erst mit vollständiger
Einlösung als endgültige Zahlung. Zur Entgegennahme von Geldern sind nur Beauftragte des
Verkäufers unter Vorlage einer Inkassovollmacht berechtigt. Barzahlungen sind für den Verkäufer
nur dann verbindlich, wenn sie auf dessen nummerierten Quittungsvordrucken quittiert sind.
c) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kaufpreises nicht berechtigt.
§ 4 Haftpflicht
Eine Schadensersatzpflicht des Verkäufers besteht nur für unmittelbare Sach- und
Personenschäden. Eine weitere Haftung des Verkäufers, insbesondere für Folgeschäden und
reine Vermögensschäden, ist ausgeschlossen.
§ 5 Lagertanks des Käufers
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Tanks des Käufers auf deren vorschriftsmäßige Eignung
und ihr Fassungsvermögen zu überprüfen. Es ist Sache des Käufers, für die Übernahme der
angelieferten Ware die richtigen Verbindungen und Anschlüsse vom Transportfahrzeug zu den
Lagertanks sicherzustellen.
§ 6 Sonstiges
a) Mündliche Zusicherungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Dies gilt auch für die
Ergänzungen oder Änderungen dieser Bedingungen.
b) Die vorstehenden Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Kaufabschlüsse, sofern
ihnen nicht andere Lieferbedingungen zugrundegelegt werden.
c) Der Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers sowie der Gerichtsstand für beide
Teile ist der Sitz des Verkäufers; der Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager des
Verkäufers.
d) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in
ihren übrigen Teilen verbindlich.